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   BFH, 17.02.2004 - VIII R 84/03   

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https://dejure.org/2004,4078
BFH, 17.02.2004 - VIII R 84/03 (https://dejure.org/2004,4078)
BFH, Entscheidung vom 17.02.2004 - VIII R 84/03 (https://dejure.org/2004,4078)
BFH, Entscheidung vom 17. Februar 2004 - VIII R 84/03 (https://dejure.org/2004,4078)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Judicialis

    HRG § 18 Abs. 2; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a
    Kindergeld: Promotion als Berufsausbildung

  • datenbank.nwb.de

    Vorbereitung auf die Promotion als Berufsausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Promotionsvorbereitung als Berufsausbildung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 2
    Berufsausbildung; Kindergeld; Promotion

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 16.04.2002 - VIII R 58/01

    Berufsausbildung eines Offiziersanwärters

    Auszug aus BFH, 17.02.2004 - VIII R 84/03
    Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen danach alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (Senatsurteil vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523, m.w.N.).

    Nach der gesetzlichen Regelungskonzeption ist die Frage, ob die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern infolge der an ihr volljähriges Kind zu erbringenden Unterhaltsleistungen gemindert ist, nicht bereits im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG, sondern erst im Rahmen der Ermittlung des Grenzbetrags des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und damit auf einer nachgelagerten Stufe zu prüfen (BFH-Urteil in BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523).

  • BFH, 09.06.1999 - VI R 92/98

    Berufsausbildung von Kindern

    Auszug aus BFH, 17.02.2004 - VIII R 84/03
    Hierzu rechnet nach der Rechtsprechung auch die Vorbereitung auf eine Promotion, wenn diese im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juni 1999 VI R 92/98, BFHE 189, 103, BStBl II 1999, 708).

    Der Begriff der Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und derjenige, welcher der Abgrenzung von Ausbildungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG und als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähigen Fortbildungskosten zugrunde liegt, sind nicht einheitlich auszulegen, weil dem Begriff der Berufsausbildung in den jeweiligen Bereichen eine unterschiedliche Zweckrichtung zukommt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BFH-Urteil in BFHE 189, 103, BStBl II 199, 708).

  • BFH, 04.12.2002 - VI R 120/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus BFH, 17.02.2004 - VIII R 84/03
    bb) Der Beurteilung einer Promotionsvorbereitung als Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG steht nicht entgegen, dass der BFH in seiner jüngsten Rechtsprechung Aufwendungen für die Berufsausbildung als nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähige Werbungskosten und nicht nur als in beschränktem Umfang abzugsfähige Ausbildungskosten i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ansieht, wenn der erforderliche Veranlassungszusammenhang zwischen der Bildungsmaßnahme und dem (künftigen) Beruf besteht, mithin also ein objektiver Zusammenhang von Aufwendungen für die Ausbildung mit dem Beruf besteht und diese auch subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH-Urteile vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407, und vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BFH/NV 2003, 1381, Anmerkung Bergkemper, Finanz-Rundschau --FR-- 2003, 851).
  • BFH, 17.12.2002 - VI R 137/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus BFH, 17.02.2004 - VIII R 84/03
    bb) Der Beurteilung einer Promotionsvorbereitung als Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG steht nicht entgegen, dass der BFH in seiner jüngsten Rechtsprechung Aufwendungen für die Berufsausbildung als nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähige Werbungskosten und nicht nur als in beschränktem Umfang abzugsfähige Ausbildungskosten i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ansieht, wenn der erforderliche Veranlassungszusammenhang zwischen der Bildungsmaßnahme und dem (künftigen) Beruf besteht, mithin also ein objektiver Zusammenhang von Aufwendungen für die Ausbildung mit dem Beruf besteht und diese auch subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH-Urteile vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407, und vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BFH/NV 2003, 1381, Anmerkung Bergkemper, Finanz-Rundschau --FR-- 2003, 851).
  • BFH, 04.11.2003 - VI R 96/01

    Promotionskosten als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 17.02.2004 - VIII R 84/03
    Soweit eine Berücksichtigung von Fortbildungskosten in Frage steht, zu denen nach der jüngsten Rechtsprechung auch Aufwendungen für die Promotionsvorbereitung gehören können (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2003 VI R 96/01, BFHE 203, 500), ist entscheidend, ob ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für eigene Bildungsmaßnahmen getragen hat, die in hinreichendem Zusammenhang mit seiner Absicht stehen, Einkünfte zu erzielen und die deshalb nach dem sog. objektiven Nettoprinzip zu berücksichtigen sind.
  • BFH, 27.05.2003 - VI R 33/01

    Erstmalige Berufsausbildung: Vorab entstandene Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 17.02.2004 - VIII R 84/03
    bb) Der Beurteilung einer Promotionsvorbereitung als Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG steht nicht entgegen, dass der BFH in seiner jüngsten Rechtsprechung Aufwendungen für die Berufsausbildung als nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähige Werbungskosten und nicht nur als in beschränktem Umfang abzugsfähige Ausbildungskosten i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ansieht, wenn der erforderliche Veranlassungszusammenhang zwischen der Bildungsmaßnahme und dem (künftigen) Beruf besteht, mithin also ein objektiver Zusammenhang von Aufwendungen für die Ausbildung mit dem Beruf besteht und diese auch subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH-Urteile vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407, und vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BFH/NV 2003, 1381, Anmerkung Bergkemper, Finanz-Rundschau --FR-- 2003, 851).
  • BFH, 24.05.2000 - VI R 143/99

    Die Berufsausbildung endet bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn

    Auszug aus BFH, 17.02.2004 - VIII R 84/03
    Entscheidend ist vielmehr, dass das Kind in dieser Zeit die Berufsausbildung nicht mehr ernsthaft betreibt (BFH-Urteile vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473, und vom 19. Februar 2002 VIII R 90/01, BFH/NV 2002, 1023).
  • BFH, 14.11.2000 - VI R 62/97

    Kindergeld/-freibetrag: Ermittlung des Jahresgrenzbetrages

    Auszug aus BFH, 17.02.2004 - VIII R 84/03
    Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen noch ist aus den Akten ersichtlich, dass dem Sohn der Klägerin eigene Aufwendungen für die Promotionsvorbereitung entstanden sind, die im Rahmen der Berechnung des Grenzbetrags zu berücksichtigen wären (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 22. Mai 2002 VIII R 74/01, BFHE 199, 283, BStBl II 2002, 695, und vom 14. November 2000 VI R 62/97, BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491).
  • BFH, 02.03.2000 - VI R 13/99

    Kein Kindergeld/-freibetrag für verheiratete Kinder

    Auszug aus BFH, 17.02.2004 - VIII R 84/03
    Soweit der BFH angenommen hat, der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG entfalle grundsätzlich mit der Eheschließung des volljährigen Kindes, ist hierfür maßgeblich, dass wegen der nur noch nachrangig gegebenen Unterhaltspflicht der Eltern dieses Kindes eine typische Unterhaltssituation der Eltern, wie sie der genannte Tatbestand voraussetzt, nicht mehr besteht (BFH-Urteil vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522).
  • BFH, 19.10.2001 - VI R 39/00

    Berufsausbildung eines Kindes

    Auszug aus BFH, 17.02.2004 - VIII R 84/03
    Auch soweit der BFH in Fällen des Vollzeiterwerbs während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz oder in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten das Vorliegen der Tatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG verneint hat (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481 und VI R 174/00, BFH/NV 2002, 338), beruht dies ebenfalls auf der typisierenden Annahme, dass --unabhängig von der Höhe der von dem Kind in dieser Zeit erzielten Einkünfte und Bezüge-- eine Unterhaltspflicht der Eltern nicht besteht.
  • BFH, 22.07.2003 - VI R 50/02

    Aufwendungen für ein Universitätsstudium

  • BFH, 22.05.2002 - VIII R 74/01

    Bezüge und Kosten bei Au-pair-Tätigkeit

  • BFH, 20.07.2000 - VI R 121/98

    Kindesbezüge bei Fortbildungskosten

  • BFH, 19.02.2002 - VIII R 90/01

    Kindergeld; Abgrenzung Berufsausbildung/-Vollzeiterwerbstätigkeit

  • BFH, 06.11.2001 - VI R 76/01

    Berufsausbildung - Kindergeld - Gewährung eines Kinderfreibetrages -

  • BFH, 19.10.2001 - VI R 174/00

    Kindergeld - Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - Rückforderung -

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2003 - 1 K 235/01

    Kindergeld; Promotionsarbeitsverhältnis keine Berufsausbildung

  • FG Düsseldorf, 28.05.2003 - 18 V 6587/02

    Kindergeldfestsetzung; Unterhaltsbedürftigkeit; Wissenschaftlicher Assistent;

  • BFH, 08.11.1972 - VI R 54/70

    Berufsausbildung - Gesellenprüfung - Meisterprüfung

  • FG Hamburg, 20.03.2002 - I 512/00

    Kindergeld: Vorbereitung auf Promotion als Berufsausbildung:

  • BFH, 17.06.2010 - III R 34/09

    Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus -

    Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen und deshalb nicht als Kind zu berücksichtigen ist, ist nach der gesetzlichen Regelung nicht bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG zu ermitteln, sondern erst auf einer zweiten Stufe bei der Prüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Grenzbetrag überschreiten (z.B. BFH-Urteile vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523; vom 26. November 2003 VIII R 30/03, BFH/NV 2004, 1223; vom 17. Februar 2004 VIII R 84/03, BFH/NV 2004, 1229; vom 30. November 2004 VIII R 9/04, BFH/NV 2005, 860; vgl. auch Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 32 Rz 25; Schmidt/Loschelder, EStG, 29. Aufl., § 32 Rz 22).
  • FG Niedersachsen, 29.01.2008 - 12 K 69/06

    Zulässigkeit der Kindergeldrückforderung wegen einer Teilzeitbeschäftigung des

    Das gilt insbesondere dann, wenn die Eltern diese ergänzende Ausbildung finanzieren (BFH vom 9. Juni 1999 VI R 92/98, BStBl. II 1999, 708;vom 10. Dezember 2003, VIII B 151/03, BFH/NV 2004, 929;vom 17. Februar 2004 VIII R 84/03, BFH/NV 2004, 1229).

    Die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit führe nur dann zum Wegfall des Begünstigungstatbestands, wenn diese nach Abschluss der Ausbildung aufgenommen werde, weil sich das Kind dann nicht mehr auf einen Beruf vorbereite (BFH vom 10. Dezember 2003 VIII B 151/03, BFH/NV 2004, 561;vom 17. Februar 2004 VIII R 84/03, BFH/NV 2004, 1229).

    Werde eine Vollzeittätigkeit während der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz oder in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ausgeübt, entfalle der Begünstigungstatbestand, weil sich aus der typisierenden Annahme ergebe, dass unabhängig von der Höhe der von dem Kind erzielten Einkünfte und Bezüge eine Unterhaltspflicht der Eltern nicht bestehe (BFH vom 17. Februar 2004 VIII R 84/03 a.a.O.).

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 9/04

    Kindergeld: Verhältnis Berufsausbildung - Vollzeiterwerbstätigkeit

    Es entspricht nämlich der gesetzlichen Regelungskonzeption, dass diese Frage nicht im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG, sondern erst nachgelagert im Rahmen der Ermittlung des Grenzbetrags des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu prüfen ist (Senatsurteile vom 26. November 2003 VIII R 30/03, BFH/NV 2004, 1223, und vom 17. Februar 2004 VIII R 84/03, BFH/NV 2004, 1229; Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 929).
  • LSG Sachsen, 07.03.2012 - L 1 KR 186/11

    Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung während

    Hierzu rechne auch die Vorbereitung auf eine Promotion, wenn diese im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt werde, und zwar unabhängig davon, ob die Promotion für den angestrebten Beruf zwingende Voraussetzung sei (BFH, a.a.O. Rn. 17 f.; ebenso schon BFH, Urteil vom 09.06.1999 - VI R 92/98 - juris Rn. 10 f.; siehe ferner - ausdrücklich den Fall eines Stipendiums betreffend, welches zum Überschreiten des Grenzbetrags führte - BFH, Urteil vom 17.02.2004 - VIII R 84/03 - juris Rn. 1 f., 11-13, 21; BFH, Urteil vom 16.03.2004 - VIII R 65/03 - juris Rn. 13-17; BFH, Urteil vom 22.10.2009 - III R 29/08 - juris Rn. 10).
  • BFH, 19.09.2008 - III B 102/07

    Kindergeld für sog. "dualen Ausbildungsgang" - Vorliegen einer Berufsausbildung

    Daher schließt selbst eine Vollzeiterwerbstätigkeit neben einem ernsthaft und nachhaltig betriebenen Studium die Berücksichtigung als Kind in der Berufsausbildung nicht aus (z.B. BFH-Urteile vom 26. November 2003 VIII R 30/03, BFH/NV 2004, 1223; vom 17. Februar 2004 VIII R 84/03, BFH/NV 2004, 1229; vom 16. März 2004 VIII R 65/03, BFH/NV 2004, 1522; vom 30. November 2004 VIII R 9/04, BFH/NV 2005, 860; vom 14. Dezember 2004 VIII R 44/04, BFH/NV 2005, 1039; Senatsbeschluss vom 31. Juli 2008 III B 64/07, juris).
  • LSG Bayern, 29.09.2009 - L 5 R 715/08

    Sozialversicherungspflicht - Student eines Promotionsstudiengangs - kein

    Auch ist hier nicht zu klären, ob die Promotion als Teil der Berufsausbildung zu verstehen ist (vgl. zu § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Einkommensteuergesetz, Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Februar 2004, VIII R 84/03).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2010 - L 1 KR 213/09
    Vor diesem Hintergrund kommt es hier nicht darauf an, dass der BFH mit Urteilen vom 26. November 2003 -VIII R 30/03 und 17. Februar 2004 - VIII R 84/03 entschieden hat, dass die Promotion zur Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG gehört.
  • FG München, 07.05.2013 - 5 K 3037/12

    Kindergeld: anteiliger Jahresgrenzbetrag der Einkünfte und Bezüge -

    Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen und deshalb nicht als Kind zu berücksichtigen ist, ist nach der gesetzlichen Regelung nicht bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG zu ermitteln, sondern erst auf einer zweiten Stufe bei der Prüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Grenzbetrag überschreiten (z.B. BFH-Urteile vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523; vom 26. November 2003 VIII R 30/03, BFH/NV 2004, 1223; vom 17. Februar 2004 VIII R 84/03, BFH/NV 2004, 1229; vom 30. November 2004 VIII R 9/04, BFH/NV 2005, 860; vgl. auch Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 32 Rz 25; Schmidt/Loschelder, EStG, 29. Aufl., § 32 Rz 22).
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